Fachinformation
Rechtliches zur Palliativmedizin und Hospizarbeit
Hier finden Sie eine Zusammenstellung rechtlicher Informationen zur Palliativmedizin und Hospizarbeit.
Debatte um rechtliche Probleme der Palliativversorgung im Zusammenhang mit § 217 StGB
- Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche PraxisBekanntgaben der Herausgeber: Bundesärztekammer · Deutsches Ärzteblatt 2017; 114(7) · 17.02.17
- Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung: Mehr Licht für eine GrauzoneRichter-Kuhlmann, Eva · Deutsches Ärzteblatt 2017; 114(7) · 17.02.17
- Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung: Balanceakt in der PalliativmedizinTolmein, Oliver; Radbruch, Lukas · Deutsches Ärzteblatt 2017; 114(7) · 17.02.17
- Versorgung Sterbenskranker durch Gesetz nicht behindertaerzteblatt.de · 17.02.17
Der vor einem Jahr neu geschaffene § 217 des Strafgesetzbuches verbietet die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin erläutern die Auswirkungen für Ärzte. Die neue gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid wirft bei vielen palliativmedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzten Fragen auf, wieweit ihre Tätigkeit davon beeinflusst wird. Viele Ärzte sind verunsichert, inwieweit sie sich bei der Begleitung und Behandlung von schwerkranken Patienten, die nicht länger leben wollten, strafbar machen.
Regelungen zur Hospiz- und Palliativversorgung
Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG)
Der Deutsche Bundestag hat am 5. November 2015 mit großer Mehrheit das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland beschlossen, das am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz enthält vielfältige Maßnahmen zur Förderung eines flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung in allen Teilen Deutschlands, insbesondere auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen. Informationen des Bundesministerium für Gesundheit mit Gesetzestext und kurzem Überblick.
Häusliche Krankenpflege und Palliativversorgung
Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege hinsichtlich der besonderen Belange von Palliativpatientinnen und -patienten angepasst und damit die Vorgaben des im Dezember 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland umgesetzt. Durch diese am Donnerstag in Berlin beschlossene Weiterentwicklung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird ergänzend zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) die allgemeine Palliativversorgung im Rahmen der Regelversorgung gestärkt.
Charta, Leitlinien und weitere Regelungen
- Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in DeutschlandTräger: DGP, DHPV und Bundesärztekammer
- S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren KrebserkrankungDeutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
- Weitere Gesetze und VerordnungenDeutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.
Träger der Charta sind die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) und die Bundesärztekammer (BÄK). Gefördert und unterstützt wird die Charta durch die Robert Bosch Stiftung und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Entwicklung der „S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung“ wurde im Frühjahr 2011 unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) im Rahmen des Leitlinienprogramms Onkologie (OL), der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF), der Deutschen Krebshilfe (DKH) und der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) begonnen und konnte im Frühjahr 2015 abgeschlossen werden.